Das Land hat sein Vorkaufsrecht an der Burgruine Meistersel rechtsfehlerfrei und wirksam ausgeübt. Die Klage des Käufers der Ruine gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ist deshalb erfolglos. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die in der Gemarkung Ramberg im Landkreis Südliche Weinstraße gelegene Burgruine stammt aus dem 11. Jahrhundert und wurde im Dreißigjährigen Krieg zerstört. Seit Ende des 19. Jahrhunderts in Privatbesitz, verkaufte die Eigentümerin sie im März 2006 an den Kläger. Unter Berufung auf Denkmalschutzrecht übte das Land das Vorkaufsrecht aus. Die hiergegen gerichtete Klage des Käufers war schon vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Vorkaufsrecht sei vom beklagten Land zu Recht und fehlerfrei gegenüber dem von den Kaufvertragsparteien insoweit ermächtigten Notar ausgeübt worden. Dabei sei das Land zutreffend davon ausgegangen, bei der Burgruine handele es sich um ein im Jahr 1981 wirksam unter Schutz gestelltes Kulturdenkmal. Die Unterschutzstellung werde ebenso wie der Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit durch die vorhandene Aktenlage hinreichend belegt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der öffentlichen Hand sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, weil dadurch die Erhaltung der Burgruine ermöglicht werde. In der Vergangenheit habe sich die Denkmalschutzbehörde vergeblich um die Einbeziehung der privaten Eigentümer in die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bemüht.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. November 2007, Aktenzeichen: 8 A 10361/07.OVG